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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2000 — BGBl. III Nr. 47/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2000 BGBl. III Nr. 47/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2000BGBl. III Nr. 47/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel römisch drei Kapitel 6 und 8 der Verordnung. In bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften findet Artikel 72 der Verordnung keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden in bezug auf die Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung Titel römisch drei Kapitel 3 und Anhang römisch sechs, J. Niederlande, Ziffer 2 der Verordnung keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000509

Dokumentnummer

NOR40006490