Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
(3)Absatz 3,Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 6 und 8 der Verordnung. In bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften findet Artikel 72 der Verordnung keine Anwendung.Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel römisch drei Kapitel 6 und 8 der Verordnung. In bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften findet Artikel 72 der Verordnung keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden in bezug auf die Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung Titel III Kapitel 3 und Anhang VI, J. Niederlande, Ziffer 2 der Verordnung keine Anwendung.Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden in bezug auf die Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung Titel römisch drei Kapitel 3 und Anhang römisch sechs, J. Niederlande, Ziffer 2 der Verordnung keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40006490