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Art. 9

Fassungen
ab 01.02.2000 — BGBl. III Nr. 47/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.2000 BGBl. III Nr. 47/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2000BGBl. III Nr. 47/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen stellt der zuständige niederländische Träger die Altersrente unmittelbar und ausschließlich unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften über die Allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt worden sind, fest.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden als Versicherungszeiten Kalenderjahre beziehungsweise Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 berücksichtigt, in denen die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die die Voraussetzungen, unter denen sie diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen können, nicht erfüllen, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten

65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnten oder in denen sie zwar in Österreich wohnten, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Vertragsstaat ansässigen Dienstgebers ausübten.

  1. Absatz 3,Zeiten nach Absatz 2 werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Betroffene versichert gewesen ist im Sinne des Artikels 6 der Allgemeinen Altersversicherung (AOW) und wenn er nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder beider Vertragsstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates wohnt. Diese Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung von Altersrenten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als den Niederlanden schon berücksichtigt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000509

Dokumentnummer

NOR40006494