Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Grenzüberschreitende Observation und Nacheile
Artikel 16
Grenzüberschreitende Observation
(1)Absatz eins,Die grenzüberschreitende Observation erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen.
(2)Absatz 2,In allen Fällen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 1 und 2 des genannten Übereinkommens, die Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation stattfindet, rechtzeitig, spätestens jedoch von den observierenden Beamten beim Grenzübertritt zu informieren.
(3)Absatz 3,Unter Beachtung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung und der allenfalls von den eigenen Zentralstellen ausgegebenen Richtlinien, erteilt die betreffende Verbindungsstelle die erforderliche Unterstützung, um den Erfolg der Einsätze zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006552