Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.2000 — BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.03.2000 BGBl. III Nr. 52/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. III Nr. 52/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch drei
Grenzüberschreitende Observation und Nacheile

Artikel 16

Grenzüberschreitende Observation

  1. Absatz eins,Die grenzüberschreitende Observation erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen.
  2. Absatz 2,In allen Fällen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 1 und 2 des genannten Übereinkommens, die Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation stattfindet, rechtzeitig, spätestens jedoch von den observierenden Beamten beim Grenzübertritt zu informieren.
  3. Absatz 3,Unter Beachtung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung und der allenfalls von den eigenen Zentralstellen ausgegebenen Richtlinien, erteilt die betreffende Verbindungsstelle die erforderliche Unterstützung, um den Erfolg der Einsätze zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

20000519

Dokumentnummer

NOR40006552