Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
Aufgaben der Zentralstellen
Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, sowie der Vorbeugung und Bekämpfung strafbarer Handlungen arbeiten die Zentralstellen direkt zusammen, indem sie einander gegenseitig Hilfe leisten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Bestimmungen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Abkommen sämtliche für zweckmäßig befundene Daten und Informationen austauschen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR40006539