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Art. 4

Fassungen
ab 01.04.1970 — BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.1970 BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 130/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.
  2. Absatz 2,In den Bahnhöfen Regensburg-Hbf, Straubing, Plattling, Wels und Linz-Hbf haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Passau-Hbf, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40006669