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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.1970 — BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.1970 BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 130/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. Litera a
    von den österreichischen Bediensteten von Regensburg, Straubing, Plattling oder Passau zur gemeinsamen Grenze bei Passau oder Schärding,
  2. Litera b
    von den deutschen Bediensteten von Linz oder Wels zur gemeinsamen Grenze bei Schärding oder Passau
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40006671