Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1927Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12.
Durch Sonderübereinkommen unter den Staaten kann vorgesehen werden, daß das im Eigentum einer Eisenbahnverwaltung stehende rollende Material einschließlich der Zugförderungsmittel sowie der darin befindlichen beweglichen Gegenstände dieser Eisenbahnverwaltung einer Pfändung außerhalb der Grenzen des Staates, dem die Eigentümerin angehört, nur auf Grund eines Urteils der Gerichtsbehörden dieses Staates unterworfen werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40006616