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Art. 16

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 53/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 16.

Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

  1. Litera a
    die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Beförderungsvertrag anzunehmen;
  2. Litera b
    die Bedingungen für den Abschluß des Beförderungsvertrages und für die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunden;
  3. Litera c
    die Verpflichtungen des Reisenden und die von ihm zu beachtenden Vorschriften;
  4. Litera d
    die Verpflichtungen des Reisenden bezüglich der Erfüllung der mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. der Zollförmlichkeiten);
  5. Litera e
    die Bedingungen für die Ausfolgung des Reisegepäcks;
  6. Litera f
    die Bestimmungen, die bei Betriebsunterbrechungen oder beim Eintritt anderer Verkehrshindernisse gelten;
  7. Litera g
    die Haftung der Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag;
  8. Litera h
    die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und die Vollstreckung der Urteile.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006620