Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1927Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
Artikel 31.
Das Statut legt mit diesen Bestimmungen keinem der Vertragsstaaten eine neue Verpflichtung auf zur Erleichterung der Beförderung von Angehörigen eines Staates, der nicht Vertragsteil ist, oder von deren Reisegepäck oder von Gütern, Personen- und Güterwagen, die aus einem Staat stammen oder nach einem Staat bestimmt sind, der nicht Vertragsteil ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40006635