Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1927Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5.
Zur Erleichterung des internationalen Personen- und Gepäckverkehrs sind die Verbindungen hinsichtlich der Fahrpläne, der Fahrgeschwindigkeit und der Reisebequemlichkeit um so günstiger zu gestalten, je wichtiger die Verkehrsverbindungen sind.
Die Staaten werden die Einführung durchlaufender Züge oder wenigstens die Einstellung durchlaufender Wagen für die wichtigen internationalen Verkehrsverbindungen sowie alle Maßnahmen zur besonders raschen und bequemen Gestaltung der Reise in diesen Verkehrsverbindungen fördern.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40006609