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Art. 8

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 53/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 53/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 8.

Die Vertragsstaaten regeln die Zoll- und Polizeiförmlichkeiten so, daß der internationale Verkehr so wenig wie möglich behindert und aufgehalten wird. Dasselbe gilt für Paßförmlichkeiten, soweit solche bestehen.

Die Vertragsstaaten werden insbesondere alle Maßnahmen zur Verminderung der in den Grenzbahnhöfen vorzunehmenden Verrichtungen fördern, namentlich den Abschluß von Vereinbarungen betreffend den Verschluß der zu verzollenden Wagen und den zollamtlichen Verschluß der Sendungen, sowie alle Einrichtungen, die es ermöglichen, die Erledigung der Zollförmlichkeiten in das Landesinnere zu verlegen.

Schlagworte

Zollförmlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006612