Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1970Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßtDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;
das Gelände des Bahnhofs Mittenwald vom Bahnübergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnübergang an der Dammkarstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend bezeichnet sind;
im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude, und zwar
den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der Abfertigungshalle anschließenden Raum;
den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen Raum.
Anmerkung
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
NOR40006702