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Art. 2

Fassungen
ab 01.04.1970 — BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.1970 BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 130/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;
    • Strichaufzählung
      das Gelände des Bahnhofs Mittenwald vom Bahnübergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnübergang an der Dammkarstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend bezeichnet sind;
    • Strichaufzählung
      im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude, und zwar
    • Strichaufzählung
      den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der Abfertigungshalle anschließenden Raum;
    • Strichaufzählung
      den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen Raum.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

20000543

Dokumentnummer

NOR40006702