Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie im Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind. Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie im Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40090141