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Art. 1

Fassungen
ab 29.04.2000 — BGBl. II Nr. 122/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.04.2000 BGBl. II Nr. 122/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.04.2000BGBl. II Nr. 122/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

  1. Ziffer eins
    Der Trassenverlauf des Abschnittes Bludenz-Braz der ÖBB-Strecke Innsbruck-Bludenz wird im Bereich der Stadtgemeinde Bludenz wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Trasse beginnt im Bahn-km 129,076 im Bereich des Bahnhofes Braz. In weiterer Folge ist für den Abschnitt Braz bis zum Ostportal des Bingser Tunnels eine Trassenführung nördlich der bestehenden Trasse vorgesehen. Nach der Almaintobelbrücke wird die Strecke in einer 540 m langen Geraden in Tieflage bis zum Ostportal des Bingser Tunnels bei km 130,564 geführt. Im Anschluss daran verläuft die Strecke im 3 260 m langen Bingser Tunnel, der die Ortsteile Radin und Bings umfährt. Nach dem Tunnelwestportal bei km 133,943 erfolgt die Querung des Brunnenfeldes in Tieflage und die Einmündung der Trasse bei Bahn-km 135,266 in den Bahnhof Bludenz.
  2. Ziffer 2
    Der Geländestreifen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Bludenz aufliegenden „Geländestreifenplan, Plan Nr. 3002-00-53-001-01 römisch fünf vom 15. Februar 1999, Maßstab 1 : 5 000“ zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20000569

Dokumentnummer

NOR40006993