Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,In bezug auf die Gewährung von Familienleistungen wird auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle zwischen den beiden Vertragsparteien verzichtet.
(2)Absatz 2,Der zuständige österreichische Träger erstattet bei kontrollärztlicher Untersuchung nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung in Deutschland für jede kontrollärztliche Untersuchung den Betrag, der innerstaatlich in Fremdenuntersuchungfällen Dritten berechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40007003