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Art. 2

Fassungen
ab 20.04.2000 — BGBl. III Nr. 68/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.04.2000 BGBl. III Nr. 68/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2000BGBl. III Nr. 68/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

Rückübernahme

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) und über die Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Reisepapiere sowie über weitere im Fall des Verlustes der Reisepapiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel Kopie des Reisepapiers einschließlich Foto).
  2. Absatz 2,Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015

Gesetzesnummer

20000597

Dokumentnummer

NOR40007203