Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 68/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Konsultationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen über die Lösung anstehender Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einladen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR40007206