Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.05.2000 bis 11.01.2001 — BGBl. II Nr. 126/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304.05.200011.01.2001 BGBl. II Nr. 126/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.05.2000BGBl. II Nr. 126/2000

Außerkrafttretensdatum

11.01.2001

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2001,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß Paragraph eins, für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.

  1. Absatz 2,Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20000646

Dokumentnummer

NOR40007484