Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
TEIL IV. DURCHFÜHRUNGTEIL römisch vier. DURCHFÜHRUNG
Artikel 16
Das Mitglied hat:
alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und
geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.
Schlagworte
Zwangsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40007509