Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:
technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder
andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,
wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40007497