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Art. 6

Fassungen
ab 28.05.2000 — BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.05.2000 BGBl. III Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.05.2000BGBl. III Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

TEIL römisch drei. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK
A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER

Artikel 6

Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten:

  1. Litera a
    Beseitigung des Risikos;
  2. Litera b
    Beherrschung des Risikos an der Quelle;
  3. Litera c
    Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren gehört; und
  4. Litera d
    soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie der gebotenen Sorgfalt.

Schlagworte

Verhütungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007499