Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
TEIL III. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERKTEIL römisch drei. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK
A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER
Artikel 6
Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten:
Beherrschung des Risikos an der Quelle;
Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren gehört; und
soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie der gebotenen Sorgfalt.
Schlagworte
Verhütungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40007499