Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 197/2007.Nr. 197 aus 2007,.
Text
Abrechnung und Auszahlung
§ 10. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 9 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß §§ 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.Paragraph 10, (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß Paragraphen eins bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß Paragraph 9, können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß Paragraphen 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.
(2)Absatz 2,Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.
Dokumentnummer
NOR40007529