Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
06.05.2000 bis 07.08.2007 — BGBl. II Nr. 130/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1006.05.200007.08.2007 BGBl. II Nr. 130/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.05.2000BGBl. II Nr. 130/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007

Index

21/05 Börse

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 197 aus 2007,.

Text

Abrechnung und Auszahlung

Paragraph 10, (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß Paragraphen eins bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß Paragraph 9, können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß Paragraphen 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.

  1. Absatz 2,Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.

Gesetzesnummer

20000654

Dokumentnummer

NOR40007529