Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 197/2007.Nr. 197 aus 2007,.
Text
Fallpauschale für andere Verfahren
§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührtParagraph 2, (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach Paragraph 25, ÜbG gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 180 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1 090 Euro.
(2)Absatz 2,Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht) zu entscheiden ist, gebührtFalls dabei über einen Antrag nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht) zu entscheiden ist, gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 906 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1 453 Euro.
(3)Absatz 3,Die Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 gebühren auch für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Nr. 115, führt, sowie in einem Verfahren gemäß § 33 ÜbG oder § 34 ÜbG.Die Pauschalbeträge gemäß Absatz 2, gebühren auch für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 24, ÜbG oder Paragraph 8, der 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Nr. 115, führt, sowie in einem Verfahren gemäß Paragraph 33, ÜbG oder Paragraph 34, ÜbG.
Dokumentnummer
NOR40007521