Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 197/2007.Nr. 197 aus 2007,.
Text
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 6. (1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt ein Jahrespauschale von 363 Euro.Paragraph 6, (1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ÜbG gebührt ein Jahrespauschale von 363 Euro.
(2)Absatz 2,Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG, für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG) sowie für den Zeiteinsatz von Kommissionsmitgliedern im Zusammenhang mit Verfahren vor in- und ausländischen Gerichten gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine Entschädigung von 20.348 Euro pro Kalenderjahr. Dieses Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG, für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35, ÜbG und in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ÜbG) sowie für den Zeiteinsatz von Kommissionsmitgliedern im Zusammenhang mit Verfahren vor in- und ausländischen Gerichten gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine Entschädigung von 20.348 Euro pro Kalenderjahr. Dieses Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.
Dokumentnummer
NOR40007525