Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
06.05.2000 bis 07.08.2007 — BGBl. II Nr. 130/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 606.05.200007.08.2007 BGBl. II Nr. 130/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.05.2000BGBl. II Nr. 130/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007

Index

21/05 Börse

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 197 aus 2007,.

Text

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

Paragraph 6, (1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ÜbG gebührt ein Jahrespauschale von 363 Euro.

  1. Absatz 2,Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG, für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35, ÜbG und in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ÜbG) sowie für den Zeiteinsatz von Kommissionsmitgliedern im Zusammenhang mit Verfahren vor in- und ausländischen Gerichten gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine Entschädigung von 20.348 Euro pro Kalenderjahr. Dieses Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.

Gesetzesnummer

20000654

Dokumentnummer

NOR40007525