Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 197/2007.Nr. 197 aus 2007,.
Text
Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner
Stellvertreter
§ 7. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 13 080 Euro und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 4 360 Euro. Paragraph 7, Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 13 080 Euro und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 4 360 Euro.
Dokumentnummer
NOR40007526