Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstkartenverordnung - BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstkarte
§ 2. (1) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte. Sie ersetzt und entspricht in der Funktion sowohl den Dienstausweis für Angehörige des Bundesheeres als auch den Dienstausweis für Zivilbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung.Paragraph 2, (1) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte. Sie ersetzt und entspricht in der Funktion sowohl den Dienstausweis für Angehörige des Bundesheeres als auch den Dienstausweis für Zivilbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die Dienstkarte dient zur Identitätsfeststellung gegenüber Ressortangehörigen sowie dem Nachweis einer dienstlichen Verwendung.
Dokumentnummer
NOR40007532