Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2000,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 825 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 825 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................ 130, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................... 120, davon 4 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: .......... 135, davon 35 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............ 175, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: .................. 265, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ................ 175, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ..................... 450
Vorarlberg: ................ 55
Wien: ...................... 320, davon 80 für Schaustellerbetriebe