Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.05.2000 bis 03.05.2002 — BGBl. II Nr. 149/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.05.200003.05.2002 BGBl. II Nr. 149/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.05.2000BGBl. II Nr. 149/2000

Außerkrafttretensdatum

03.05.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

Paragraph 3, Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

Gesetzesnummer

20000683

Dokumentnummer

NOR40007880