Kurztitel
Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2002,
Text
Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie
§ 5. Abweichend von § 3 ist die Beihilfe dem Übernehmer zu gewähren, wenn ein Betrieb während des vorgesehenen Haltungszeitraumes gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30 übertragen wird. Erfolgt die Übertragung während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraumes, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, so ist die Beihilfe dem Erzeuger zu gewähren, der das Tier während der zweimonatigen Haltefrist gehalten hat. Paragraph 5, Abweichend von Paragraph 3, ist die Beihilfe dem Übernehmer zu gewähren, wenn ein Betrieb während des vorgesehenen Haltungszeitraumes gemäß Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30 übertragen wird. Erfolgt die Übertragung während des in Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 2342 aus 1999, vorgesehenen Zeitraumes, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, so ist die Beihilfe dem Erzeuger zu gewähren, der das Tier während der zweimonatigen Haltefrist gehalten hat.