Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrgastschiffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 150/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern,
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von ihrer Flagge.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
Fahrgastschiffe folgender Art:
Kriegsschiffe oder Truppentransportschiffe,
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb,
Fahrzeuge aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht der Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder der Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb gelten,
Fahrzeuge einfacher Bauart aus Holz,
vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung,
Sportboote, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind;
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge folgender Art:
Kriegs- oder Truppentransportfahrzeuge,
Sportfahrzeuge, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind.
Schlagworte
Kriegstransportfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40007883