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§ 1

Fassungen
ab 31.05.2000 — BGBl. II Nr. 150/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute31.05.2000 BGBl. II Nr. 150/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fahrgastschiffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.05.2000BGBl. II Nr. 150/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      neue Fahrgastschiffe,
    2. Ziffer 2
      vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern,
    3. Ziffer 3
      Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von ihrer Flagge.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Fahrgastschiffe folgender Art:
      1. Litera a
        Kriegsschiffe oder Truppentransportschiffe,
      2. Litera b
        Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb,
      3. Litera c
        Fahrzeuge aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht der Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder der Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb gelten,
      4. Litera d
        Fahrzeuge einfacher Bauart aus Holz,
      5. Litera e
        vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung,
      6. Litera f
        Sportboote, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
      7. Litera g
        Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind;
    2. Ziffer 2
      Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge folgender Art:
      1. Litera a
        Kriegs- oder Truppentransportfahrzeuge,
      2. Litera b
        Sportfahrzeuge, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
      3. Litera c
        Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind.

Schlagworte

Kriegstransportfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40007883