Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrgastschiffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 150/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zeugnisse
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe müssen ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dieser Verordnung mit sich führen. Das Zeugnis muss die in Anhang II der Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegte Form haben. Das Zeugnis wird von der Behörde nach der Erstbesichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. § 6 Abs. 2 Z 1 ausgestellt.Alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe müssen ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe gemäß dieser Verordnung mit sich führen. Das Zeugnis muss die in Anhang römisch zwei der Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegte Form haben. Das Zeugnis wird von der Behörde nach der Erstbesichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ausgestellt.
(2)Absatz 2,Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt. Die Geltungsdauer des Zeugnisses kann um bis zu einen Monat ab dem darin angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Wird eine Verlängerung gewährt, so beginnt die neue Geltungsdauer des Zeugnisses mit dem Ablaufdatum des Zeugnisses vor der Verlängerung. Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 Z 2 erneuert.Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird für höchstens zwölf Monate ausgestellt. Die Geltungsdauer des Zeugnisses kann um bis zu einen Monat ab dem darin angegebenen Ablaufdatum verlängert werden. Wird eine Verlängerung gewährt, so beginnt die neue Geltungsdauer des Zeugnisses mit dem Ablaufdatum des Zeugnisses vor der Verlängerung. Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe wird nach einer regelmäßigen Besichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, erneuert.
(3)Absatz 3,Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge genügen, werden nach diesem Code ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und ein Fahrterlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ausgestellt. Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb genügen, werden gemäß den Bestimmungen dieses Codes ein Konstruktions- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb und ein Fahrterlaubnisschein für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb ausgestellt. Vor Ausstellung des Fahrterlaubnisscheins für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt in einem Aufnahmestaat eingesetzt werden, ist mit dem Aufnahmestaat das Einvernehmen über allfällige Fahrbedingungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs in diesem Staat herzustellen; diese Bedingungen sind im Fahrterlaubnisschein anzugeben.
Schlagworte
Konstruktionszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40007889