Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Werbeabgabegesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
(2)Absatz 2,Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Dokumentnummer
NOR40007900