Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Werbeabgabegesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 5.Paragraph 5,
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Dokumentnummer
NOR40007903