Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
31.05.2000 bis 15.03.2005 — BGBl. III Nr. 97/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 131.05.200015.03.2005 BGBl. III Nr. 97/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Besondere Verpackungsvorschriften für Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in Großpackmitteln (IBC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.05.2000BGBl. III Nr. 97/2000

Außerkrafttretensdatum

15.03.2005

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2807 (2) des ADR darf UN 2672 Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in starren Großpackmitteln (IBC) gemäß Rn. 3624 (31H1, 31H2) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit starrem Kunststoff-Innenbehälter gemäß Rn. 3625 (31HZ1) verpackt werden.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 15. März 2005. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

20000692

Dokumentnummer

NOR40007923