Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Besondere Verpackungsvorschriften für Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in Großpackmitteln (IBC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2807 (2) des ADR darf UN 2672 Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in starren Großpackmitteln (IBC) gemäß Rn. 3624 (31H1, 31H2) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit starrem Kunststoff-Innenbehälter gemäß Rn. 3625 (31HZ1) verpackt werden.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 15. März 2005. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Dokumentnummer
NOR40007923