Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1946Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.
(2)Absatz 2,Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Paragraph 3,) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011
Dokumentnummer
NOR40008038