Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1947Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.
(2)Absatz 2,Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Paragraph 3,) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40008066