Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist Vermögen, das während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten) – im folgenden Eigentümer genannt – im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist, nur insoweit, als in diesen keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
NOR40007985