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§ 5

Fassungen
ab 28.03.1947 — BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute28.03.1947 BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.03.1947BGBl. Nr. 54/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der rückstellungspflichtige Erwerber kann gegen den Eigentümer [§ 1, Abs. (1)] und dessen Erben (Legatare) – im folgenden geschädigter Eigentümer genannt – die gegen diesen bestehenden Rechte aller Erwerber [§ 2, Abs. (3)] geltend machen, bei entgeltlichem Erwerb jedoch nur bis zum Betrage, den er selbst bezahlt hat.
  2. Absatz 2,Wurden bei einer Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, so hat der Erwerber zwar das entzogene Vermögen zurückzustellen, zur Leistung von Ersatz ist er jedoch nur bei Verschulden verpflichtet. Im übrigen finden auf ihn die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den redlichen Besitzer Anwendung. Paragraph 338, ABGB. ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Gegen die Erträgnisse kann der Erwerber aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      Eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      die von ihm bezahlten, auf das entzogene Vermögen und dessen Erträgnisse entfallenden Abgaben aller Art,
    3. Ziffer 3
      alle sonstigen mit der ordentlichen Bewirtschaftung und Erhaltung verbundenen Auslagen.
  4. Absatz 4,Wenn die Rückstellung von Erträgnissen eine unbillige Härte für den rückstellungspflichtigen Erwerber bedeutet, kann die Rückstellungskommission (Paragraph 15,) in Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Höhe der rückzustellenden Erträgnisse nach billigem Ermessen festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40007995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P5/NOR40007995