Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1947Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40008030