Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 14.08.1949 — BGBl. Nr. 164/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute14.08.1949 BGBl. Nr. 164/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fünftes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.08.1949BGBl. Nr. 164/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Entschädigung Anteilsberechtigter.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wären nach dem Erkenntnis gemäß Paragraph 3,, Abs. (2), nicht Anteilsrechte rückzustellen, die mindestens die in Paragraph 5,, Abs. (1), bezeichnete Mehrheit darstellen, so hat die Rückstellungskommission an Stelle des Verfahrens nach Paragraph 8, auf Antrag des geschädigten Anteilsberechtigten eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Wenn nur eine Entziehung von Anteilsrechten vorliegt, der Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person aber auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme eingetreten wäre [§ 1, Abs. (3)], so können geschädigte Anteilsberechtigte binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß Paragraph 3,, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission Rückstellungsansprüche stellen. Die Bestimmungen des Paragraph 23,, Abs. (3), des Dritten Rückstellungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/164/P10/NOR40008090