Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fünftes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1949Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Entschädigung Anteilsberechtigter.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wären nach dem Erkenntnis gemäß § 3, Abs. (2), nicht Anteilsrechte rückzustellen, die mindestens die in § 5, Abs. (1), bezeichnete Mehrheit darstellen, so hat die Rückstellungskommission an Stelle des Verfahrens nach § 8 auf Antrag des geschädigten Anteilsberechtigten eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.Wären nach dem Erkenntnis gemäß Paragraph 3,, Abs. (2), nicht Anteilsrechte rückzustellen, die mindestens die in Paragraph 5,, Abs. (1), bezeichnete Mehrheit darstellen, so hat die Rückstellungskommission an Stelle des Verfahrens nach Paragraph 8, auf Antrag des geschädigten Anteilsberechtigten eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Wenn nur eine Entziehung von Anteilsrechten vorliegt, der Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person aber auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme eingetreten wäre [§ 1, Abs. (3)], so können geschädigte Anteilsberechtigte binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission Rückstellungsansprüche stellen. Die Bestimmungen des § 23, Abs. (3), des Dritten Rückstellungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Wenn nur eine Entziehung von Anteilsrechten vorliegt, der Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person aber auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme eingetreten wäre [§ 1, Abs. (3)], so können geschädigte Anteilsberechtigte binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß Paragraph 3,, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission Rückstellungsansprüche stellen. Die Bestimmungen des Paragraph 23,, Abs. (3), des Dritten Rückstellungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40008090