Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fünftes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1949Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Verfahrensbestimmungen.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf den Sachwalter sind die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Kuratel anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Entlohnung des Sachwalters wird von der Rückstellungskommission in einer der Mühewaltung des Sachwalters angemessenen Höhe bestimmt; falls die Kosten des Sachwalters im Erlöse keine Deckung finden, sind sie nach billigem Ermessen auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40008092