Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fünftes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1949Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Abgabenbefreiung.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse sowie sonstigen Rechtsvorgänge unterliegen keiner öffentlichen Abgabe, deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Die gleiche Befreiung kommt auch den zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zustande gekommenen Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen und den mit diesen zusammenhängenden Rechtsvorgängen unter der Voraussetzung zu, daß auf sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ansonsten anwendbar wären.
(2)Absatz 2,Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Protokolle im Verfahren nach § 8, sofern die Abgabenschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Verwertungsmasse oder die nach § 8, Abs. (4), Aufgriffsberechtigten trifft.Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Protokolle im Verfahren nach Paragraph 8,, sofern die Abgabenschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Verwertungsmasse oder die nach Paragraph 8,, Abs. (4), Aufgriffsberechtigten trifft.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40008095