Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fünftes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1949Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Verwertung des Vermögens der nicht wiederhergestellten juristischen Person.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person nicht fristgerecht gestellt (§ 5) oder abgewiesen, so ist durch den Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei der nach § 2, Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission das Verfahren zur Verwertung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen des § 10 entgegenstehen.Wird ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person nicht fristgerecht gestellt (Paragraph 5,) oder abgewiesen, so ist durch den Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei der nach Paragraph 2,, Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission das Verfahren zur Verwertung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen des Paragraph 10, entgegenstehen.
(2)Absatz 2,In diesem Falle sind die Rückstellungsansprüche der aufgelösten juristischen Person vom Sachwalter geltend zu machen. Der rückstellungspflichtige Erwerber kann die ihm gegen den Anteilsberechtigten nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zustehenden Rechte gegen die durch den Sachwalter vertretene Verwertungsmasse geltend machen.
(3)Absatz 3,Falls die Rückstellungskommission nicht eine wirtschaftlich vorteilhaftere Verwertungsart bestimmt, hat der Sachwalter den Verkauf des rückzustellenden beweglichen Vermögens durch öffentliche Versteigerung im Sinne der handelsgerichtlichen Vorschriften über den Pfandverkauf und des unbeweglichen Vermögens durch gerichtliche Versteigerung nach den Bestimmungen der §§ 267 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu veranlassen.Falls die Rückstellungskommission nicht eine wirtschaftlich vorteilhaftere Verwertungsart bestimmt, hat der Sachwalter den Verkauf des rückzustellenden beweglichen Vermögens durch öffentliche Versteigerung im Sinne der handelsgerichtlichen Vorschriften über den Pfandverkauf und des unbeweglichen Vermögens durch gerichtliche Versteigerung nach den Bestimmungen der Paragraphen 267, ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Anteilsberechtigten, die mindestens die einfache Stimmenmehrheit besitzen, sowie den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auf ihr Verlangen das zu verwertende Vermögen um einen angemessenen Preis, der durch gerichtliche Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu ermitteln ist, zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40008088