Norm Fünftes Rückstellungsgesetz× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Fünftes Rückstellungsgesetz Fassungen (Gesetz) ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010 01.01.199430.06.2010 § → § BGBl. Nr. 532/1993 01.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986 14.08.194931.12.1986 BGBl. Nr. 164/1949 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.06.2010 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Anwendungsbereich.Feststellung der Anteilsberechtigung und sonstige vorbereitende Maßnahmen.§ 2§ 3§ 4Wiederherstellung der juristischen Person.§ 5§ 6§ 7Verwertung des Vermögens der nicht wiederhergestellten juristischen Person.§ 8§ 9§ 10Entschädigung Anteilsberechtigter.§ 11Fristen.Verfahrensbestimmungen.§ 12§ 13§ 14Abgabenbefreiung.§ 15Schlußbestimmungen.