Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1949Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011
Dokumentnummer
NOR40008077