Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1950Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40008076