Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2015materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
Text
§ 2.Paragraph 2,
In den Verwendungsgruppen A1, A3 und A4 (unter Einschluss der jeweils gleichwertigen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der anderen in Betracht kommenden Besoldungsschemata) ist der Frauenanteil seit dem zuletzt angepassten Frauenförderungsplan (Stichtag 1. Jänner 1998) angestiegen, in der Entlohnungsgruppe p5/h5 war auf Grund des hundertprozentigen Frauenanteils eine Steigerung nicht mehr möglich. In der Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 ist der Frauenanteil mit 20% gleich geblieben. Es kam sohin in keiner Verwendungs-/Entlohnungsgruppe zu einem Fallen des Frauenanteiles.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40007978