Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2015materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
Text
Ausbildung und Fortbildung
§ 4.Paragraph 4,
Nach wie vor soll in der Volksanwaltschaft grundsätzlich nicht nur dem Anliegen einer Erhöhung des weiblichen Beschäftigtenanteiles, sondern generell dem Grundgedanken des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes besondere Rechnung getragen werden. Weibliche Bedienstete werden, genau wie ihre männlichen Kollegen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die dienstliche Grundausbildung einbezogen; weiters werden sie generell ermuntert, berufsbegleitende Fortbildungskurse und sonstige Ausbildungen im Rahmen der Ausbildungsstätten des Bundes in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40007980