Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2015materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
Text
§ 5.Paragraph 5,
Konkret wurden in den letzten beiden Jahren fünf Fortbildungsveranstaltungen von weiblichen Bediensteten besucht, drei weibliche Bedienstete haben ein Seminar der Verwaltungsakademie des Bundes besucht. Da die Bediensteten der Volksanwaltschaft generell zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermutigt werden, kann die Beteiligung weiblicher Bediensteter in praktisch allen Fällen, wo Interesse bekundet wird, als gesichert angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40007981