Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2015materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2015,
Text
Hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)
§ 7.Paragraph 7,
Die Betrauung einer Person mit der Funktion des Leiters des Geschäftsbereiches bzw. dessen Stellvertreters obliegt gemäß § 1 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft 1999 jedem einzelnen Volksanwalt, so dass eine Ingerenz des/der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft in Ausübung der Diensthoheit nicht gegeben ist. Die Betrauung einer Person mit der Funktion des Leiters des Geschäftsbereiches bzw. dessen Stellvertreters obliegt gemäß Paragraph eins, Absatz 6, der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft 1999 jedem einzelnen Volksanwalt, so dass eine Ingerenz des/der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft in Ausübung der Diensthoheit nicht gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40007983